Auftragserteilung

Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben: Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil auch wenn der Auftragnehmer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

Auftragsschein; Kostenvoranschlag

Wenn im Auftragsschein, Preisangaben erhalten sind, sind diese bis zur vollständigen Reparatur unverbindlich. Allerdings muss der Auftragnehmer, wenn der Auftraggeber einen Maximalpreis genannt hat, den Auftraggeber über die Mehrkosten informieren, bevor die Reparatur vollzogen werden kann. Die Preise im Auftragsschein müssen ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer erhalten. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preisen zu versehen. Der Kostenvoranschlag wird mit einer Gebühr von 75,00.- zuzüglich der zurzeit geltenden Mehrwertsteuer berechnet. Der Auftragnehmer ist an diesem Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Ausgabe gebunden. wird aufgrund des Kostenvoranschlages der Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers um mehr als 5% des Kostenvoranschlagbetrags überschritten werden.

Fertigstellung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändern oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges um Gegenstand haben, einen schriftlichen verbindlich zugesagte Fertigstellungstermin länger als 48 Stunden schuldhaft ohne Verzugsbenachrichtigung nicht ein, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach dem jeweils hierfür gültigem Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu Stellen. Der Auftraggeber hat das Ersatzfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückgeben; ein weitergehender Verzugsschaden ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin in folge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen z.B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

Abnahme

Abnahme Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstandes innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu lasten des Auftraggebers.

Berechnung des Auftrages

In der Rechnung sind Preis oder Preisfaktor für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführende sind. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers schriftlich uns spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

Zahlung

Zahlungen sind bei Annahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zu leisten. Zahlungen sind in bar oder Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte zu leisten. Eine andere Zahlungsweise, insbesondere die Entgegennahme von Schecks, deren Höhe die vom Aussteller der Scheckkarte garantierte Zahlung übersteigt, bedarf einer besonderen Vereinbarung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis beruht. Verzugszinsen werden mit 5% per anno über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben Basiszinssatz bei Privatkunden und 8% per anno bi Kaufleuten und Gewerbetreibenden über den von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilungen angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Forderung des Auftragnehmers nach einer Abschlagszahlung setzt sich nicht voraus, dass die Leistungen des Auftragnehmers, für die die Abschlagszahlung verlangt wird, durch eine Aufstellung nachgewiesen werden, die eine rasche und sichere Leistung ermöglicht.

Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstige Leistungen geltend gemacht werden soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt uns der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

Gewährleistung

Der Auftragnehmer für dien Auftrag gegebenen Arbeiten in folgenden weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei fehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt bleibt. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm Gewährleistungsansprüche n dem in den Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich dies bei Abnahme vorbehält für nicht erkannte Mängel wird Gewährleistet, wenn der Mengel innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme gemeldet wird. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt so endet die Gewährleistung bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sowie bei Anhängern sechs Monate nach Abnahme. Mängel sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden bei persönlicher Anzeige händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten im selbst betrieb. Die Nachbesserung erfolgt ohne Berechnung derjenige Aufwendungen, die zum zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentliche Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, werden die Abschleppkosten von Auftragnehmer grob fahrlässig die Instandsetzung oder Schuldhaft die Nachbesserung mangelhaft ausgeführt, hat der Auftraggeber ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche auch Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug im Umfang von Abschnitt III. Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrauens) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.

Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verlust am Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt, soweit ihn, seine gesetzliche Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein verschulden trifft. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck und Kreditkarten) Kostbarkeiten und andere Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet, ist bei einer Beschädigung des Arbeitsgegenstandes des zu Kostenlosen Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung oder des Verlustes zu ersetzen. Ferner ist der Auftragnehmer zur Erstattung notweniger Abschlepposten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden Auftraggebers bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet. Die Leistungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grob fahrlässig verursachter Schäden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist der Auftragnehmer zusätzlich verpflichtet, nach seiner Wahl dem Auftraggeber nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen Der Auftraggeber hat das Ersatzfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstande unverzüglich zurückgeben. Bei Vorliegen der Voraussetzung für die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes kann der Auftraggeber die Stellung eines Erstfahrzeuges oder bei gewerblichen genutzten Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalls nur für die Zeit in Anspruch nehmen, die erforderliche ist, um sich unverzüglich ein dem Auftragsgegenstand vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Darüber hinaus wir Einsatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geleistet. Die Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist abschließend in Abschnitt bei Verzug des Auftragnehmers abschließend in Abschnitt III geregelt. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben unberührt. Die gesetzliche Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Arbeitsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich den Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen und genau zu bezeichnen Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.

Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)

(Gilt nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8t) Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag, kann der Auftraggeber oder mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks anrufen. Die Anrufung Muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg bestritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens bestritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.